Der Oberrhein umfasst den Bereich von Rhein-km 76,700 bei D-Hohentengen bis Rhein-km 395,250 bei D-Rheinhausen und somit einen 318,55 km langen Gewässerabschnitt des Rheins. Anlieger sind linksseitig die Schweiz mit den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt sowie Frankreich mit den Départements Haut-Rhin und Bas-Rhin und das deutsche Bundesland Rheinland-Pfalz. Rechtsseitig grenzt das deutsche Bundesland Baden-Württemberg an. In der Schweiz existieren neben in der gesamten Schweiz gültigen fischereirechtlichen Regelungen auch Regelungen der einzelnen Kantone. Der Sachkundenachweis (Angler-Prüfung) ist in der gesamten Schweiz Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins („Angelkarte“). In Frankreich gibt es ebenfalls für ganz Frankreich gültige fischereirechtliche Regelungen. Die Präfekten der Départements können diese Regelungen geringfügig verschärfen. Es gibt keinen Sachkundenachweis; jedermann kann einen Fischereierlaubnisschein erwerben. In Deutschland existieren keine für ganz Deutschland gültigen fischereirechtlichen Regelungen; jedes Bundesland hat eine eigene Fischereigesetzgebung. Der Sachkundenachweis ist Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines, mit dem anschließend ein Fischereierlaubnisschein gelöst werden kann.

Der vom Mandatsgebiet der Oberrheinkonferenz umschlossene Rheinabschnitt weist strukturell und damit auch fischökologisch sehr unterschiedliche Bereiche auf. So stellen sich die Verhältnisse im Hochrhein bis zum Dreiländereck, im Restrhein südlich Breisach, im aufgestauten Rhein bis Iffezheim und im nördlich davon frei fließenden Rhein grundsätzlich anders dar. Unterschiedliche Regelungen für diese klar zu unterscheidenden Abschnitte, die die jeweiligen fischökologischen Besonderheiten berücksichtigen, sind daher plausibel.

Für den Angler als denjenigen, der die bestehenden Regelungen bei der Ausübung der Fischerei beachten muss, ist jedoch kaum vermittelbar, dass er - abhängig von der beangelten Rheinseite - unterschiedliche Vorschriften beachten muss. So können manche Fischarten auf der einen Rheinseite gefangen werden, während sie auf der gegenüberliegenden Rheinseite im selben Rheinabschnitt geschont sind.

Die bestehende Problematik wurde besonders deutlich, als im November 2009 ein Angler aus dem Elsass von der deutschen Wasserschutzpolizei beim Angeln auf der deutschen Rheinseite aufgegriffen wurde. Da er nicht über die hierfür erforderlichen Fischereiberechtigungen verfügte, wurde er wegen Fischwilderei angezeigt.

Die Arbeitsgruppe Landwirtschaft hat angeregt, zur Aufarbeitung der bestehenden Regelungen, zur Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsstandards für Angler am Oberrhein und zur Angleichung von Schonzeiten und Mindestmaßen einen „Expertenausschuss Fischerei“ zu gründen. Die konstituierende Sitzung fand am Ende 2011 statt. Da insbesondere auch im Elsass den anerkannten Fischereiverbänden eine zentrale Funktion innerhalb der Fischerei zukommt, setzt sich der EA Fischerei aus den Fischereiverbänden und Fischereiverwaltungen der Anlieger zusammen.

Das gemeinsame Ziel ist die Schaffung eines gemeinsamen Ausbildungsstandards sowie einheitliche Schonzeiten und Mindestmaße für die jeweiligen Rheinabschnitte.

Im Jahr 2013 haben, zum ersten Mal in Frankreich, die Fischereiverbände Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle eine Fischereiprüfung für die Bewohner des Elsass organisiert, welche auch in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und der Schweiz anerkannt wird. Weitere Prüfungstermine werden angeboten. Mehr Informationen unter www.peche67.fr.