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Das Karlsruher Abkommen
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Übereinkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der
Französischen Republik, der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen
Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt,
Basel-Landschaft, Aargau und Jura,
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
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Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland,
die
Regierung der Französischen Republik,
die
Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und
der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura -
im
Bewußtsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
beiderseits der Grenze bietet,
in
dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwischen den
Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine vertiefte
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu schaffen,
im
Bewußtsein der unterschiedlichen politischen und administrativen
Ordnung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskörperschaften,
in
dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften
der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern,
in
dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21.
Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen,
an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit
orientiert,
entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des
innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern -
sind
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Zweck
Zweck
diese Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und
schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen
Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des
innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Vertrags-parteien zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1)
Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und
örtliche öffentlichen Stellen Anwendung:
1. in
der Bundesrepublik Deutschland
a) im
Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,
b) im
Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise
und den Bezirksverband Pfalz,
c) im
Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken
sowie
deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen;
2. in
der Französischen Republik auf die Region Elsaß und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im
Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen,
soweit dabei die Gebietskör-perschaften an dieser
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im
Großherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate und
Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie
auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) im
Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke,
b) im
Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden,
c) im
Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden,
d) im
Kanton Aargau auf Gemeinden,
e) im
Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke
sowie
deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche
Einrichtungen.
(2)
Auch die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1
Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit
den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und
örtlichen öffentlichen Stellen nach Maßgabe dieses Übereinkommens
Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der
grenzüberschreitende Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem
innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige
Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht
entgegenstehen.
(3)
Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und
Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der
betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf
welche Weise Initiativen zwischen französischen
Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Kantonen
andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame
Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften
in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen
Gebietskörper-schaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer
Befugnisse nicht beeinträchtigt.
(4)
Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf
schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf
weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche
Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, daß die
Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den
Formen der grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch
Gebietskörperschaften beteiligt sind.
(5)
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dies
Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
Körperschaften.
(6)
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "grenzüberschreitende
Zusammenarbeit" die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter
Ausschluß der von den souveränen Staaten praktizierten
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen
nicht geregelt wird.
Artikel 3 Kooperationsvereinbarungen
(1)
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen könne in den
Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren
innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander
Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperationsvereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in
der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen
mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskör-perschaft
oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutsch oder
französischer Sprache verfaßt sein.
(2)
Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden,
ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu
erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamen
örtlichen Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen
können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der
Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen
Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sein können.
(3)
Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und
soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür
vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24
Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
Betracht kommen.
Artikel 4 Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen
(1)
Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine
Kooperationsvereinbarung schließt, hat vor dem Abschluss die auf sie
nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen
einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Maßnahmen, die eine
Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung
einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem
Recht hierfür vorgesehenen Verfahren und Kontrollen.
(2)
In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen.
Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der
Zusammenarbeit zu regeln.
(3)
Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäß Weisung
ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht
Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sein.
(4)
Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung
oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften
oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
(5)
In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis
untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen
öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften.
(6)
In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die
ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muß sich dabei
um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten
über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der
Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.
Artikel 5 Übertragung und Überlassung von
Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
(1)
in der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden,
daß eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle
Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen
öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter
Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle
wahrnimmt.
(2)
Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der
Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer
Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen
Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln
10 und 11 genannten Einrichtungen der grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die
Vorschriften und Verfahren des innerstaatlichen Rechts jeder der
Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 6 Vergabe öffentlicher Aufträge
(1)
Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher
Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der
Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den
Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der Zusammenarbeit
anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe
erfolgt.
(2)
Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche
Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an
der Finanzierung des öffentlichen Auftrags, so sind in der
Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder
Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen,
die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen
Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung
der Art und der Kosten einer solchen Maßnahme ergeben.
(3)
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle
geeigneten Maßnahmen, um zu ermöglichen, daß jede von ihnen
unbeschadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts
ihren nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen
nachkommen kann.
Artikel 7 Haftung der Vertragsparteien
(1)
Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen, zwischen
denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner
Weise für die Folgen der vertraglichen Pflichten aus
Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskörperschaften oder
örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die
Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen.
(2)
Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht
für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien
unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis
gesetzt.
Artikel 8 Einrichtungen der grenzüberschreitende
Zusammenarbeit
(1)
Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtungen
ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen
(Artikel 10) oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverbänden (Artikel 11) vorgesehen werden.
(2)
Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche
Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
außerhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an
einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der
vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der
Vertragspartei, der sie zugehört.
(3)
Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zu
ergreifen beabsichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle,
soweit sich die Unterrichtung auf die Zusammenarbeit der
Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentliche Stellen, die an ihr
teilhaben, auswirken kann.
(4)
Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der
Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen eine luxemburgische
oder eine schweizerische Gebietskörperschaft oder örtliche
öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder
französischer Sprache abgefaßt werden.
Artikel 9 Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit
(1)
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach
Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und
ohne Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen
sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse
untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten,
Informationen austauschen oder dazu beitragen, daß betroffene
Stellen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Erreichung der
angestrebten Ziele erforderlich sind.
(2)
Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder
oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.
(3)
Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer
Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat
Bestimmungen zu enthalten über
a)
die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen
soll,
b)
die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung,
c)
die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
(4)
Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der
Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.
Artikel 10 Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können
sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder
solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach
dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz
haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen
können.
Artikel 11 Grenzüberschreitenden örtliche
Zweckverbände
(1)
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können
grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben
und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen
ein Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche
Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Einrichtungen der
kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat.
(2)
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene
Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluß
rechtswirksam wird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.
Artikel 12 Satzung der grenzüberschreitenden
örtlichen Zweckverbände
(1)
Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband
beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen
Stellen vereinbaren eine Satzung.
(2)
Die Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1.
die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus
denen er sich zusammensetzt,
2.
das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwischen
dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen
öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere
hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren
Rechnung durchführt,
3.
den Namen und den Sitz des Verbands sowie das
Verbandsgebiet,
4.
die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des
Verbands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in
den Organen,
5.
das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6.
die Beschlußfähigkeit,
7.
die Art und Weise der Beschlußfassung und die hierfür erforderlichen
Mehrheiten,
8.
die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der
Personalverwaltung,
9.
die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und
Buchungsvorschriften,
10.
Die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei
Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11.
Die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die
Bedingungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend
aufgeführten Bestimmungen.
12.
Die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflösung.
(3)
Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat
die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden
kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und
örtlichen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die
Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei
grenzüberschreitenden örtlichen Zweckver-bänden, welche
Gebietskörperschaften oder örtliche öffentlich Stellen aus drei der
vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit
erforderlich.
Artikel 13 Organe
(1)
Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die
Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere
stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden
sind unter den Mitgliedern zu wählen die als Gebietskörperschaften
und örtliche öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören,
deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede
Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über
mindestens einen Sitz in der Verbandsversammlung; keine
Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein
über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des
grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung
des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien zusätzliche
Organe vorsehen.
(2)
Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder
örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr
Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der
Vertragspartei, der die betreffende Gebietskör-perschaft oder
örtliche öffentliche Stelle zugehört.
(3)
Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die
sich aus dem Verbandszweck ergeben.
(4)
Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der
Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen
Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter
eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen
oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren. affaires qui
relèvent de l'objet du groupement local de coopération
transfrontalière.
Artikel 14 Finanzierung
(1)
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge
seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige
Ausgaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch
Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen
finanzieren.
(2)
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen
Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschließt; er
erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluß, die von
Sachverständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben
unabhängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften
oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein.
(3)
Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur
Darlehensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die
Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung
zwischen allen Verbandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von
Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden
örtlichen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder
örtliche öffentliche Stellen im Verhältnis ihrer früheren
Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung
der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als
Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis
zu deren Erfüllung bestehen.
Artikel 15 Auflösung
Die
Auflösung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands
erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er
errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner
Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund
einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder erfolgen, soweit die
Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Abwicklung gewährleistet
sind.
Artikel 16 Übergangsvorschriften
(1)
Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten
geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmungen angepaßt,
soweit dies möglich ist.
(2)
Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der
zwischenstaatlichen grenzüber-schreitende Zusammenarbeit bestehender
Gremien bleiben unberührt.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen
Vertragsparteien mitteilt, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt
sind.
Artikel 18 Geltungsdauer und Kündigung
(1)
Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von
mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den
anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
(3)
Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem
Außerkrafttreten wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und
die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der
Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.
Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996 in vier
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel
Für
die Regierung der Französischen Republik Perben
Für
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Bodry
Für
den Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura J.
Kellenberger
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